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IBC’s in BVI

International Business Companies eingetragen in BVI sind unter dem Internationalen Gesellschaftsgesetz 1994 vereinigt. Nach diesem Gesetz genießt eine IBC viele Vorteile, wie zum Beispiel:

  • Keine Handeleinschränkungen. Den IBCs steht frei, ihr Geschäft auf einer internationalen Ebene zu leiten, mit keinen Einschränkungen bezüglich der Natur des Geschäfts an sich.
  • Steuerentlastung für Eigentümer und Arbeitnehmer (0% Steuersatz)
  • Vertraulichkeit von Firmendetails
  • Minimale Einhaltungsbedingungen für Gesellschaftsgründung
  • Keine laufende Einhaltungsbedingungen.

Eine IBC darf die folgenden Tätigkeiten innerhalb BVI führen:

  • Direktoren- bzw Aktionärversammlungen halten
  • Immobilien mieten
  • Gebäude zwecks Bürobedarf mieten
  • Berufliche Kontakte mit Rechtsanwälten, Buchhalter, Berater usw. Einrichten
  • Eröffnung und Führung von Bankkonten
  • Firmenregister und Aufzeichnungen führen
  • Haltung von Anleihepapieren, Schatzanweisungen und andere Wertpapieren, die von der Seycheller Regierung ausgegeben werden.
  • Anteile von anderen BVI IBC’s halten.
  • Anteile in jeder Währung halten bzw. ausgeben.
  • BVI Einwohner dürfen Anteile einer BVI IBC halten.
  • In BVI eingetragene Schiffe bzw. Flugzeuge besitzen.

Einschränkungen auf BVI IBCs sind wie folgt;

  • Geschäftsverhandlungen (anders als die o.a.) mit BVI Einwohnern zu führen sind verboten; jedoch sind Geschäftsverhandlungen mit anderen BVI IBCs erlaubt.
  • Ihre Geschäftsadresse anderen Gesellschaften zum Registrierungszwecken zur Verfügung stellen.
  • Ihre Dienste als Ortsansässiger Vertreter anderen BVI IBCs zur Verfügung stellen.
  • Eine BVI IBC darf anderen Firmen die folgenden Finanzdienstleistungen nicht anbieten: Registrierung einer Bank bzw. Treuhandschaft, Versicherung oder Rückversicherungsdienste und Firmenverwaltungsdienste.
  • Besitz Seycheller Immobilien ist nicht erlaubt.

Information über Bestellungen erhalten Sie hier. Weitere Infos erhalten Sie unter info_auf_deutsch@o-c.com.

Gesellschaftssatzung in BVI

Voraussetzungen für die Gründung einer BVI IBC

1. Gesellschaftsdirektor: wenigstens einen Direktor (der ebenso berechtigt ist, als Aktionär zu handeln) muß ernannt werden. Ein Gesellschaftssekretär ist zur IBC Gründung nicht unbedingt erforderlich, kann aber ernannt werden.

2. Ortsansässiger Vertreter: Ein eingetragener örtsansässiger Agent muß die Gesellschaft in BVI vertreten. Der Agent handelt mit der Regierung bzw Handelsregisterbehörde im Auftrag vom Gesellschaftseigentümer.

3. Registrierte Adresse: Eine eingetragene Postadresse in BVI muß bei der Handelsregistereintragung angegeben werden. Diese Adresse wird als Vertreterkontaktadresse benutzt.

4. Dokumentation: Die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft müssen bei der Registerbehörde eingereicht werden. Weitere Dokumente sind für Handelsregistereintragung nicht erforderlich. Die Identitäten von den Direktoren und Aktionären müssen dabei nicht erwähnt werden, da die Angabe von persönlichen Details von Gesellschaftern für die Eintragung einer IBC nicht notwendig ist.

IBC Gründungsdienstpaket

Paketinhalt
Offshore Center bietet seinen Kunden umfassende Hilfe bei IBC Gründungen in BVI an. Der Gesellschaftsgründungsdienstpaket kostet £750. Dieses Paket schließt folgendes mitein:

  • Gründungsgebühr
  • Registrierte Adresse
  • Vertretergebühr
  • Apostille (eine gesetzliche Voraussetzung für die Gründung einer BVI IBC)
  • Gesellschaftssatzung

Gesellschaftsgründung in BVI dauert ca. Arbeitstagen.

Information benötigt
Die Kunden müssen uns ihre persönlichen Details zum Aufzeichnungszwecken angeben; diese Details werden jedoch stets streng vertraulich gehalten.

Erneuerungskosten für eine IBC
Diese betragen £500 jährlich und schließen folgendes mitein:

  • Vertretergebühr
  • Gebühr für die Registrierte Adresse
  • Jährliche Lizenzgebühr

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Apostille
Ein Apostille ist ein gesetzliches Dokument, das für die Gründung einer BVI IBC gesetzlich vorausgesetzt ist..Es wird zwecks Legalisation der Handelsregistereintragungsdokumente benötigt..

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Rechtsprache
Sämtliche Dokumentation, die für BVI IBC Grundung notwendig sind, sollen entweder auf die Englische oder Französische Sprache sein. Der Firmenname darf jedoch in jeder Sprache sein. In diesem Fall muß eine übersetzte Kopie von Firmennamen mit den Gründungsdokumenten eingereicht werden.

Ernennung einer IBC
International Business Companies in BVI unterliegen gewisse Ernennungseinschränkungen, z.B;

  1. Der Name des IBC kann in jeder Sprache sein. Die Dokumentation muss aber in den offiziellen Sprachen von BVI, nämlich Englisch oder Französisch sein. Wenn der Firmenname in einer anderen Sprache ist, dann muß eine Übersetzung des Namen auf Englisch oder Französisch bei Gründung miteingereicht werden.
  2. Wenn ein Firmenname mit dem Namen einer bereits existierende BVI Firma identisch oder sehr ähnlich ist, darf er zur Eintragung einer neuen BVI IBC nicht benutzt werden.
  3. Gewisse Firmennamen können nur nach Genehmigung der königliche Familie bzw. der Seycheller Regierung benutzt werden, da die Benutzung dieser Namen ist eingeschränkt; die Namen dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht benutzt werden. Wenn so ein Name für eine IBC benutzt wird, muß einen Genehmigungsbrief von der relevanten Behörde mit den Handelsregistereintragdokumenten eingereicht werden.
  4. Der Name einer BVI IBC muß mit einem Suffix versehen sein, daß die beschränkte Haftung der Gesellschaft klarstellt, z. B;
    • Limited oder Ltd
    • Corporation oder Corp
    • Incorporation oder Inc
    • Sociètè Anonyme oder SA
    • Sociedad Anonim
  5. Firmennamen mit chinesischen Buchstaben sind erlaubt und können registriert werden.
  6. Gewisse Firmennamen können nur nach Genehmigung benutzt werden, z.B;
  • Bank
  • Building Society
  • Savings
  • Loans
  • Insurance
  • Assurance
  • Reinsurance
  • Fund
  • Investment Fund
  • Management
  • Trust
  • Trustees
  • Chamber of Commerce
  • University
  • Municipal

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Einhaltungsbedingungen für IBCs
Die Bedingungen sind einfach, wie folgt;

Gesellschaftsdirektor
Wenigstens ein Direktor muß bei Gründung einer BVI IBC ernannt werden.. Dieser Direktor kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es gibt keine Staatsangehörigkeit und Wohnsitzeeinschränkungen für Firmendirektoren

Gesellschaftssekretär
Einen Sekretär zu ernennen ist keine Voraussetzung für die Gründung einer IBC. Ein einziger Direktor (der auch als Aktionär fungieren kann) darf eine IBC gründen lassen. Wenn vorhanden, kann der Sekretär ein natürliche oder juristische (z.B. eine Firma) Person sein. oder Firma sein. Es gibt keine Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitzeinschränkungen für Gesellschaftssekretäre.

Gesellschaftsanteilhaber
Wenigstens ein Anteilhaber (eine natürliche oder juristische Person), ist für die Gründung einer BVI IBC erforderlich. Der Direktor kann auch als Aktionär fungieren. Es gibt keine Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzeinschränkungen für Gesellschaftsaktionäre. Sogar ein BVI Einwohner darf Anteile einer BVI IBC besitzen.

Gesellschaftsversammlungen
Wann und wie Firmenversammlungen gehalten sind, wird den Eigentümern überlassen. Eine IBC ist nicht verpflichtet, jährliche allgemeine Versammlungen (AGM) zu halten. Direktoren oder Aktionäreversammlungen müssen nicht regelmäßig gehalten werden. Versammlungen können auch über das Telefon oder das Internet gehalten werden.

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Berichterstattungsbedingungen
Ein BVI IBC genießt nachsichtige Berichterstattungsbedingungen, wie zum Beispiel;

  1. Vorbereitung und Offenlegung von Bilanzen und Firmenkonten ist keine erforderliche Bedingung für einen IBC. Eine IBC genießet vollständigen Schutz von finanzieller Untersuchung jeglicher Art. Es gibt auch keine Revisionsnotwendigkeit. Die Gesellschaftsbücher können überall auf der Welt geführt werden.
  2. Eine IBC ist nicht verpflichtet, Jahresberichten einzureichen.
  3. Eine IBCist nicht verpflichtet, Register von Direktoren und Gesellschafter zu führen. Wenn vorhanden, müssen die Register nicht unbedingt in BVI geführt werden Das Register von den Gesellschaftsaktionären muß jedoch an der eingetragenen Adresse der IBC in BVI geführt werden.

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Gesellschaftskapital

Nominalkapital
Dies ist der Betrag, der vom Gesellschaftseigentümer investiert wird. Es gibt kein Minimal- oder Maximalgrenzen dafür. Offshore Center kann eine BVI IBC sogar mit nur einen Gesellschaftsanteil gründen lassen. Das Nominalkapital kann sowohl in einer als auch in mehrere Währungen sein.

Ausgegebenes Kapital
Das ausgegebene Gesellschaftskapital ist der Gesamtwert der Anteile ausgegeben von einer Gesellschaft. Eine IBC ist nicht verpflichtet ihr Kapital auszugeben; das wird den Eigentümern überlassen ob sie das Gesellschaftskapital ausgeben wollen oder nicht... Jedoch, wenn Anteile ausgegeben werden, muß der Betrag vollständig bezahlt werden. Anteile müssen nicht unbedingt Bar bezahlt werden; sie können für Berücksichtigungen ausgegeben werden, wie z.B. Dienstleistungen, Immobilien, Anteilen von einer anderen Firma usw. Das Mindestkapital kann auch nur einen Anteil (mit oder ohne Nominalwert) betragen; Anteilen sollen stets vollständig bezahlt werden.

Anteilsarten

  • Inhaberaktien
  • Namensaktien
  • Einlösbare Aktien
  • Vorzugsaktien
  • Aktien ohne Nominalwert
  • Aktien mit / ohne Stimmrecht

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Steuergesetz
IBCs genießen vollständige Entlastung von allen Steuern.Weder die Gesellschaft noch ihre Gesellschafter müssen irgendwelche Steuern bezahlen. Nichteinwohner der BVI sind befreit von der Einkommenssteuer, die auf Dividenden, Interessen, Entschädigungen usw. sowie auf anderen Beträgen zahlbar ist. Es gibt auch keine Steuern auf Kapitalgewinn, Erbschaft oder Todespflichten.

Doppelbesteuerungsabkommen
Der BVI momentan haben Doppeltebesteuerungsabkommen mit China, Südafrika und Indonesien. DBA´s mit Thailand und Simbabwe sind unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert und ausgeführt worden.

Devisenkontrolle
Es gibt keine Devisenkontrolle oder Einschränkungen in BVI für eine IBC.

Förderliche Eigentümer
BVI IBCs dürfen förderliche Eigentümer haben. Ihre Identitäten werden jedoch streng vertraulich gehalten. Gesellschaftsanteile können auch von einem Nominee Aktionär im Auftrag von einem förderlichen Eigentümer gehalten werden.

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